Albrecht Müller weist in seinem Artikel "Die neoliberale Indoktrination der Dozenten ist beträchtlich. Die Bundesbank mischt kräftig mit." - Hier: Punkt 1 (Bericht eines NachDenkSeiten Lesers) darauf hin, wie "unsere Nicht-Denkelite" (eigener Ausdruck) über Hartz-IV nach dem Regelsatz-Urteil des BVerfGes stur ihrer Meinung Treu bleibt. Insbesondere weitere mögliche Kürzungen auf untere Lohngruppen werden erst gar nicht diskutiert. Sachleistungen und zweckgebundene Gutscheine entsprächen sehr wohl der Menschenwürde.
LJ
Nach dem Regelsatz-Urteil: Universitäre Meinungsmache
Sparkasse Freiburg: Bepreisung. Fristsetzung unbedingt beachten!
Die neue Bepreisung der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau beginnt ab dem 01. April 2010.
Ein Widerspruch muß vor dem 01. April 2010 zugegangen sein!
Informationen und ein Musterwiderspruch finden sich hier.
Spätromische Dekadenz. Kant: Politik ist ausübende Rechtslehre
Auf die parteipolitisch, parteitaktisch motivierten Äußerungen eines Frei-Demokraten
(Helmut Schmidt: "Kenne ich nicht.") möchte ich mit einem Freiheit denkenden Menschen,
Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, antworten:
„Das entscheidende Prinzip des freiheitlichen Lebens ist nun mal die politische Form der Demokratie. Aber eine wirkliche Demokratie; nicht irgend ein System, daß sich so nennt. Der Parteienstaat ist keine Demokratie.
Der Parteienstaat ist die Verfallserscheinung der Republik. Also, das wußten schon andere.
Man braucht sich nur die römische Geschichte anzugucken. Da ist die Republik auch zugrunde gegangen: An den Parteien.“
Wer ne Stunde Zeit hat, sollte seinem nachdenklich grundlegenden Vortrag lauschen:
Über Parteienherrschaft, Mitbestimmung, Herkunftslandprinzip, Sozialstaat, Agenda 2010 bis hin zur Finanzkrise. - Europäisches Parlament. Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof.
Ludwig Jabelmann
Kant: Zum ewigen Frieden, Bd. 9, S. 229.
BA: Sittenwidrige Löhne versus BAG-Urteil: Lohnwucher. Regelsatz-Urteil
Nach dem Regelsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010 hat die Bundesagentur für Arbeit deutlich gemacht, was sie unter Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip versteht:
Gegen sittenwidrige Löhne für Hartz-IV-Bezieher sollen die Arbeitsgemeinschaften erst dann vorgehen, wenn die Löhne "im Regelfall deutlich unter 3 Euro pro Stunde“ liegen.
Rund 1,3 Millionen Menschen werden zu den sogenannten Aufstockern gezählt.
Quelle: Report Mainz vom 01.03.2010.
Bereits am 22.04.2009 hat das Bundesarbeitsgericht Lohnwucher in seinem Urteil (5 AZR 436/08) klar definiert:
"Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht."
Somit sind, je nach Branche und Wirtschaftsregion, Löhne zwischen Euro 3,-- und 7,-- sittenwidrig.
Nachgefragt:
Wie war noch gleich die herrschende politische Diskussion in Deutschland, nachdem das BVerfG festgestellt hat, daß die Regelsätze verfassungswidrig sind?
Arbeit muß sich lohnen.
Leistung muß sich lohnen.
Das Lohnabstandsgebot muß gewahrt bleiben.
"Es ist Deutschland hier."
Kein Grund, sich zu beklagen!
"The Aufschwung is da."
Ludwig Jabelmann
Arge? Arbeitsagentur? Wohngeldamt? - Sozialgericht: Einstweilige Anordnung!
Problemstellung
Wann ist die „Arge" als Träger für einen Hilfebedürftigen zuständig?
(§ 12a SGB II und/oder § 102 SGB X)
Ein bedrückend spannender Einzelfall im Kompetenzkampf behördlicher Zuständigkeiten.
Die Vorgeschichte
Ursula hat vier Monate gearbeitet und bezieht danach 18 Monate bis zum 04. Februar 2010 Krankengeld.
Am 12. Januar 2010 geht Ursula vorsorglich zur „Arge Freiburg“, um ihren Antrag auf Arbeitslosengeld 2 zu stellen. Am 13. Januar hat Ursula im Beisein von Frau Schulze1 den Antrag komplett ausgefüllt und die zugehörigen Unterlagen abgeben. Aufgrund Ursulas Rentenantrages könne Frau Schulze1 nur einen vorläufigen Bescheid erlassen. Unabhängig davon ist Ursula auf den 20. Januar 2010 terminiert worden, um eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei dieser Gelegenheit ist Ursula direkt zu Frau Schulze1 gegangen, um eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Der Antrag sei von Frau Schulze1 bearbeitet, ist noch in der Überprüfung und sei an Ursula „mehr oder weniger unterwegs“.
Ablehnung Arbeitslosengeld 2
Am 23. Januar 2010 ist der Bescheid bei Ursula eingegangen, daß Arbeitslosengeld 2 abgelehnt wird: Es könnte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bestehen. Stelle Ursula den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 nicht „umgehend“, „bin ich“ (Frau Schulze1) „berechtigt, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen“.
Am 25. Januar 2010 hat Ursula sich bei der Arbeitsagentur Freiburg arbeitslos gemeldet. Wegen fehlender Bescheinigungen wurde ein neuer Termin zur Antragsabgabe auf den 09. Februar 2010 festgelegt.
An diesem Vormittag ist Ursula zu Frau Schulze1 gegangen, um sie zur Rede zu stellen. Achselzuckend meinte Frau Schulze1: „Tja, dann habe ich einen Fehler gemacht.“
Wohngeld?
Danach ist Ursula zu Herrn Meyer1 von der "Arge Freiburg" gegangen, um zu erfahren, warum sie einen Ablehnungsbescheid für einen Antrag vom 28. September 2007 bekomme – für einen Antrag, den Ursula zu diesem Zeitpunkt gar nicht gestellt habe. Antwort: Dieses sei ein Computerfehler gewesen.
Ursula fragt Herrn Meyer1 nach einer Überbrückungsmöglichkeit. Die Miete für Februar könne Ursula nicht bezahlen. Das Krankengeld ginge erst frühestens Anfang Februar ein, Arbeitslosengeld 1 werde für den Monat Februar rückwirkend gezahlt.
Wie abgesprochen, hat Herr Meyer1 noch am selben Nachmittag bei Ursula angerufen. Herr Meyer1 entschuldigt sich, daß Frau Schulze1 bei Abgabe der Unterlagen am 13. Januar 2010 hätte erkennen müssen, daß Ursula einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 hätte stellen müssen. Zum ersten Mal wird Ursula darauf hingewiesen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Einen Vorschuß für die Mietzahlung im Februar könne Ursula bei der Arbeitsagentur Freiburg beantragen. Den Einwand, der Antrag auf Arbeitslosengeld 1 könne erst am 09. Februar 2010 gestellt werden, kontert Herr Meyer1, Ursula könne auch schon früher hingehen.
Darlehn auf Sozialhilfe-Basis?
Am nächsten Morgen, dem 26. Januar 2010, hat Ursula sich bei einer Sachgebietsleiterin des Sozialamtes in Freiburg erkundigt: Die „Arge Freiburg“ sei verpflichtet (§102 SGB X), in Notsituationen oder Übergängen – wie in Ursulas Fall, auf Antrag Leistungen zu erbringen. Bei der Arbeitsagentur bzw. dem Wohngeldamt könnten Ansprüche unter Trägern übergeleitet werden.
Wohngeldantrag
Am 27. Januar 2010 hat Ursula beim Amt für Wohnungswesen einen Wohngeldantrag gestellt: Wenn alle Unterlagen eingereicht sind, müsse sich Ursula „auf eine sehr lange Wartezeit“ einrichten. Gezahlt wird erst ab Antragsbewilligung. Bis dahin kann die „Arge Freiburg“ einen Überleitungsanspruch an das Amt für Wohnungswesen stellen, so daß Ursula von der „Arge Freiburg“ ein Vorschuß bewilligt werden kann.
Begleitung I
Ausgangslage
Es haben sich widersprüchliche Aussagen ergeben:
Einerseits hat Ursula die Information erhalten, die „Arge Freiburg“ könne einen Überleitungsanspruch an die Arbeitsagentur bzw. an das Wohngeldamt stellen.
Andererseits lehnt die „Arge Freiburg“ ihre Verantwortung ab:
Die Arbeitsagentur in Freiburg und das Amt für Wohnungswesen sind zuständig.
„Arge Freiburg“ und Einstweilige Anordnung
Am 01. Februar 2009 habe ich als Ursulas Begleitung veranlaßt, daß Herr Meyer2 von der Kundentheke von Herrn Meyer1 schriftlich bestätigen läßt, daß die „Arge Freiburg“ in diesem Fall nicht zuständig ist.
Ein direkter Zugang zu Herrn Meyer1 oder einer übergeordneten Entscheidungsstelle sind abgelehnt worden.
Darauf sind Ursula und ich zum Sozialgericht Freiburg gegangen, um eine Einstweilige Anordnung zu erwirken. Freundlich und kompetent hat ein dortiger Mitarbeiter den Vorgang aufgenommen. Ein Antrag auf Sozialleistungen könne bei jeder Polizei oder einer anderen Behörde abgeben werden. Somit sei Frau Schulze1 von der „Arge Freiburg“ verpflichtet gewesen, den Antrag von Amts wegen an die Arbeitsagentur Freiburg weiter zu leiten.
Bereits am selben Nachmittag kann Ursula sich telefonisch nach einer Entscheidung erkundigen: Der „Arge Freiburg“ ist eine kurze Frist von drei Tagen für eine Stellungnahme gesetzt worden; die „Arge Freiburg“ habe die Akten vorzulegen.
Sozialgericht Freiburg
Am 05. Februar 2010 informiert Richter Kästner Ursula telefonisch über die Stellungnahme der „Arge Freiburg“:
Frau Schulze2 von der Widerspruchsstelle beantragt, den einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Von der Krankenkasse stünde Ursula vom 26.01. bis 04.02.2010 (9 Kalendertage) ein Betrag in Höhe von Euro XXX zu.
Ursula habe vom 01.01.2010 bis zum 25.01.2010 Krankengeld in Höhe von Euro XXX erhalten. Damit sei ein monatlicher Bedarf zu decken gewesen.
Weiterhin hebt die Widerspruchsstelle der „Arge Freiburg" darauf ab, daß „ein vorausschauendes Wirtschaften im Hinblick auf den bekannterweise zum 04.02.2010 endenden Krankengeldanspruch geboten“ erscheint.
Die Widerspruchsstelle der „Arge Freiburg“ bemängelt Ursulas Verhalten der Antragstellung bei der Arbeitsagentur in Freiburg: „Im Hinblick auf eine im Interesse der Antragstellerin liegende zeitnahe Gewährung des Arbeitslosengeldes I erscheint es zumutbar, die geforderten Unterlagen so schnell als möglich zu besorgen…“
Herr Richter Kästner erkundigt sich ob der Richtigkeit der näheren Umstände. Gelder seien keine mehr verfügbar, um die Miete für den Monat Februar zu bezahlen; noch offene Rechnungen im Monat Januar haben beglichen werden wollen. Und Ursula müsse noch von irgendetwas leben; das letzte Geld von der Krankenkasse käme wohl erst Ende der nächsten Woche (11./12. Februar 2010). Das Geld käme immer rückwirkend. Richter Kästner habe bestätigt, daß das Geld der Krankenkasse, überwiesen im Januar auch für den Verbrauch im Januar gedacht sei.
Herr Richter Kästner bestätigt Ursula, die Krankenkasse angewiesen zu haben, das ausstehende Krankengeld schnellst möglich zu überweisen.
Der Zahlungseingang erfolgt nach langen Mühen am 10. Februar 2010.
Zum Abschluß gab Richter Kästner Ursula folgende Ratschläge mit auf den Weg:
Den Auszahlungsschein für die Krankenkasse beim Arzt abzuholen; am Dienstag solle Ursula zu ihrem Termin bei der Arbeitsagentur Freiburg gehen, um dort den Antrag abzugeben und den Vorschuß zu beantragen. Wenn es weiterhin Probleme gäbe, könne Ursula ihn telefonisch kontaktieren.
Begleitung II
Arbeitsagentur Freiburg.
Am 09. Februar 2010 sind Ursula und ich um 10.00 Uhr bei Frau Müller1, um ihren Antrag abzugeben. Über den Gesundheitsfragebogen brauche Ursula sich nicht zu kümmern, die Arbeitsagentur bekäme eine Nachricht vom Amtsarzt. Der Rentenantrag ist gestellt. Alle Unterlagen sind komplett.
Frau Müller1 errechnet die Höhe und die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld 1. Ein Vorschuß könne nur auf vier Tage gerechnet werden. Das hat Ursula nicht weitergeholfen.
Frau Müller1 ist nicht gewillt, ihre Telefonnummer am Arbeitsplatz für den Richter preis zu geben.
Nach Abschluß des Gespräches hat Ursula bei der Mitarbeiterin von Richter Kästner angerufen und bat um Rückruf. Zwei Minuten später rief Richter Kästner auf Ursulas Handy zurück. Das Ergebnis:
Richter Kästner ruft bei der Arbeitsagentur direkt an, kümmert sich selbst darum.
Richter Kästner ruft nach zehn Minuten zurück und erklärt Ursula, sie solle sich sofort zur „Arge Freiburg“ begeben, um dort den Vorschuß zu beantragen. Desweiteren hat Richter Kästner bei Frau Schulze2 von der Widerspruchsstelle der „Arge Freiburg" angerufen, damit Ursula nicht verzweifelt in seinem Büro sitzen müsse.
„Arge Freiburg".
Da an der Kundentheke 45 wartende Menschen vor uns sind, wenden wir uns um 10.55 Uhr direkt an Herrn Meyer1 in seinem Büro:
Die Arbeitsagentur Freiburg könne nicht den Vorschuß gewähren, den Ursula gebraucht hätte.
"Richter Kästner spricht gerade mit Frau Schulze2“, sagt Ursula.
„Wie? – Mit unserer Frau Schulze2???“ Herr Meyer1 schaut respektvoll perplex.
Herr Meyer1 ruft bei Frau Schulze2 von der Widerspruchsstelle an.
Die Leitung ist besetzt.
Nach dem Rückruf von Frau Schulze3, ebenfalls von der Widerspruchsstelle, beginnt Herr Meyer1 den Vorschuß zu bearbeiten. Als erstes wolle er einen aktuellen Kontoauszug einsehen… –
Ergebnis und Erfolg:
Auch ohne den selbigen ist Ursulas Bedarf in Höhe der Notwendigkeit für den Monat Februar als Vorschuß gewährt worden.
Herr Meyer1 erklärt, er könne nur etwas machen, wenn er eine Order von der Widerspruchsstelle erhält. Nach § 12a Vorrangige Leistungen SGB II sei zuerst die Arbeitsagentur Freiburg, dann das Amt für Wohngeld zuständig. Erst an dritter Stelle käme die „Arge Freiburg“ zum Zug. Eine Kopie des Paragraphen, grün gemarkert, bekomme ich mit auf den Heimweg.
Die Prozedur endet um 11.45 Uhr.
Aus „Sorge um sein Schäfchen“ (Zitat Ursula), ruft Richter Kästner Ursula um 12.20 Uhr an, um nachzufragen, ob alles in Ordnung gegangen sei. Glücklich bejahte Ursula und bedankte sich für seine außergewöhnliche Hilfestellung.
Auf Ursulas Nachfrage, warum denn die Arbeitsagentur Freiburg keinen Vorschuß in Höhe der Notwendigkeit zahlen konnte, antwortete Richter Kästner, die Leistungen der Arbeitsagentur sowie Zahlungen von Wohngeld werden immer erst im Nachhinein bezahlt.
Dieses wisse auch die „Arge Freiburg“.
Redaktionelle Anmerkung:
Alle Namen von Personen sind von mir frei erfunden. Auch wenn's nen Krimi war...:
"Meyer2" bitte nicht mit "Meier Zwo" bei "Brocki und Stoever" (Hamburger Tatort) verwechseln.
Für das Protokoll
Ludwig Jabelmann
Arbeitsagentur und BVerfG: Regelsatz-Urteil vom 09.02.2010
In einer Geschäftsanweisung vom 17. Februar 2010 hat die Bundesagentur für Arbeit "ihre" erste Antwort gegeben.
Wer es lesen möchte...: Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215.
Zynisch nachgefragt:
Müssen über 10 Millionen zu chronisch erkrankten Rollstuhlfahrern werden?
Ludwig Jabelmann
Krankenkassen Zusatzbeitrag: Musterwiderspruch
Vorab möchte ich "weisen":
Den Antrag zu stellen.
Ein kurzes Vorwort:
Im ersten Moment mag ein Widerspruch gegen eine Krankenkasse als "hilflos" erscheinen.
Wichtig erscheint mir:
Durch Euren Übernahmeantrag bei Eurem zuständigen Leistungsträger (z.B. Arge) plus Vorlage bei Eurer (gesetzlichen) Krankenversicherung seid Ihr Eurer "Mitwirkungspflicht" nachgekommen.
Auch Krankenkassen gründen sich auf dem Sozial Gesetzbuch.
Im Sinne des Weg weisenden Bundesverfassungsgericht-Urteiles.
Zumutbarkeit? Eines Wechsels der Krankenkasse...
Auch hier möge ein oberstes Gericht entscheiden.
Nochmals:
Keine Rechtsberatung.
Eine Empfehlung.
Hier nun der Musterwiderspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
einen Antrag auf Übernahme des Zusatzbeitrages habe ich bei dem zuständigen Leistungsträger gestellt.
Bis zu einer abschließenden Beurteilung der Zuständigkeit und der Gesetzmäßigkeit möchte ich die Begleichung des Zusatzbeitrages ruhend stellen.
Von Mahnverfahren und in der Folge möglichen Vollstreckungsmaßnahmen möchten Sie in Gänze absehen.
Vorsorglich lege ich gegen Ihren Bescheid Widerspruch ein:
Zuerst weise ich darauf hin, daß ich gesetzlich pflichtversichert bin.
Die Belastungsgrenze ist in § 62 SGB V genau definiert: Sie beträgt 2% „der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“; bei chronisch erkrankten Menschen 1 %.
Auf Grundlage des Regelsatzes von Euro 359,-- ergibt sich folglich eine Belastungsgrenze von Euro 86,16 p.a., Euro 7,18 p.m..
Insbesondere durch die Erhebung Ihres Zusatzbeitrages wird diese Grenze per se bereits überschritten.
Fraglich ist, ob Ihr Vorgehen verfassungskonform ist. Verwiesen sei an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (– 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –).
Weiterhin fraglich ist, ob es sich bei Ihrem Vorgehen nicht „um einen schwerwiegenden Eingriff“ handelt. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.02.2010 (B 14 AS 53/08 R).
Abschließend sei angemerkt, daß das Kartellamt prüft, ob die Einführung von Zusatzbeiträgen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Euch weitergeholfen zu haben.
Ludwig Jabelmann